Fortbildungspflicht

Resolution beschlossen – Satzungsversammlung dringt auf Konkretisierung

Die Satzungsversammlung, das Parlament der Anwaltschaft, hat erneut die Fortbildungspflicht diskutiert und eine weitere Resolution verabschiedet.

23.04.2024Satzungsversammlung

Da es trotz der Resolutionen der 6. und 7. Satzungsversammlung bislang keine Reaktion des Gesetzgebers gab, hat sich die 8. Satzungsversammlung in ihrer zweiten Sitzung am 22.04.2024 erneut mit der Frage der Konkretisierung der Fortbildungspflicht befasst und ihr Petitum mit großer Mehrheit erneuert:

74 dafür, 4 dagegen, 3 Enthaltungen

Bei der Konkretisierung der Fortbildungspflicht handelt es sich um eine elementare berufsrechtliche Frage, die einer Regelung durch die Satzungsversammlung bedarf. Voraussetzung für eine Regelung, wie diese dann auch aussehen mag, ist allerdings, dass der Satzungsversammlung endlich die notwendige Satzungskompetenz zugesprochen wird.

Die Satzungsversammlung, kurz SV, muss in die Lage versetzt werden, sich mit der Frage zu befassen, ob sie eine Konkretisierung für erforderlich hält oder nicht. Die Satzungsversammlung hält es insoweit für zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über diese Frage übertragen wird,  selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet.

Wortlaut der Resolution vom 22. April 2024:

Die 8. Satzungsversammlung greift die Initiative der 6. und der 7. Satzungsversammlung auf und fordert das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung der Argumente der Satzungsversammlung erneut mit der Frage der Kompetenz der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a Abs. 2 BRAO zu erweitern.

Die Satzungsversammlung betont in diesem Zusammenhang:

  1. Die deutsche Anwaltschaft leistet qualitativ hochwertige Arbeit im Interesse ihrer Mandantschaft und der Rechtspflege. In diesem Zusammenhang ist eine systemische Qualitätssicherung zur Gewährleistung dieser hohen Qualität sinnvoll.
  2. Die Satzungsversammlung als unabhängiges Organ der deutschen Anwaltschaft ist berufen, das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten zu bestimmen. Dazu gehört auch ggf. die Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtung. Deswegen ist in den Kompetenzbereich des § 59a Abs. 2 BRAO diese Konkretisierung der Fortbildungspflicht aufzunehmen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Anwaltschaft die Kompetenz versagt werden soll, die den Wirtschaftsprüfern eingeräumt ist.

Gerne wird sich die Satzungsversammlung mit ihrem Sachverstand in eine erneute
Debatte einbringen.

Hintergrund: Die Satzungsversammlung ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt.